Im Sinne der bis zum 31. 12. 2012 geltenden Vorschriften mussten die Steuerpflichtigen Erklärung über die Umsatzsteuer abgeben und die USt unabhängig davon bezahlen, ob die Rechnung beglichen wurde oder nicht.
Bei der ziemlich schlechten Zahlungsmoral konnte dies im Falle Kleinunternehmen zu schwerer Liquiditätslage führen.
Das Wesentliche der in der Einführung befindlichen USt-Entrichtung nach Zahlungseingang ist, dass die Firmen erst dann die USt einzahlen müssen, wenn ihre Rechnungen über Verkauf oder Dienstleistung durch die Kunden beglichen wurden.
Das neue Unternehmen, das sich als USt-Steuersubjekt anmeldet, muss eine Erklärung an die Steuerbehörde abgeben, in der von ihm die Verrechnung nach Zahlungseingang gewählt wird. Die bereits bestehenden Unternehmen müssen ihre diesbezüglichen Erklärungen bis zum letzten Tag des Steuerjahrs abgeben.
Im Falle der bereits bestehenden Firmen können diejenigen in Ungarn angesiedelten Unternehmen die USt-Bezahlung nach Zahlungseingang wählen, deren Nettojahresumsatz im, dem Berichtsjahr vorangehenden Kalenderjahr nicht die 125 Millionen HUF erreicht und erwartungsgemäß auch im Berichtsjahr nicht erreichen wird. Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Personalstand des Kleinunternehmens die 50 Personen nicht überschreitet. Voraussetzung ist noch, dass kein Konkurs- bzw. Liquidationsverfahren gegen das Kleinunternehmen anhängig ist.
Für Unternehmen, die gerade gegründet werden, empfehlen wir, unbedingt mit dem Buchhalter darüber zu konsultieren, ob es sich lohnt, unter Rücksicht auf die vorgesehene Tätigkeit und den voraussichtlichen Umsatz diese Art von Besteuerung zu wählen.