Durch den hauptsächlich ausländischen Kundenkreis verfügt unsere Kanzlei - bezüglich des internationalen Privatrechts - in Angelegenheiten des Familienrechts und Erbrechts über weitreichende Erfahrungen.
Aufgrund geltender ungarischer Vorschriften - im Einklang mit den internationalen privatrechtlichen Rechtsnormen – hat der für den Ort der Liegenschaft zuständige, ungarische öffentliche Notar die ausschließliche Zuständigkeit, das Erbverfahren hinsichtlich der in Ungarn befindlichen Liegenschaft durchzuführen. Das anzuwendende Materialrecht ist meist das persönliche Recht des Erblassers, aber Mangels letztwilliger Verfügung wird der Notar das Verfahren gem. ungarischen Gesetzen durchführen.
Unsere Kanzlei übernimmt die vollumfängliche Durchführung des Erbverfahrens in Ungarn, die Aufnahme des Nachlassinventars, die Maßnahmen zur Anfertigung beglaubigter Übersetzung der ausländischen Dokumente und die Vertretung in der Nachlassverhandlung vor dem Notar mit einbegriffen. Bei Bedarf werden wir die berechtigten Erbansprüche unserer Mandanten im Gerichtsverfahren geltend machen.