Unter großen Erwartungen, langwieriger sachkundiger Vorbereitung und scharfen politischen Diskussionen entstand das vom Ungarischen Parlament am 21. 06. 2013 verabschiedete Gesetz CXXII aus dem Jahre 2013 über den Verkehr land- und forstwirtschaftlicher Böden.
Eine vollkommen umfassende Auslegung des Gesetzes ist noch nicht möglich, weil mehrere Vorschriften in Verbindung mit dem Gesetz noch ausgearbeitet werden.
Die grundsätzliche Konzeption des Gesetzes ist eindeutig: Das Eigentum am Boden kann derjenigen in der Zukunft erwerben, der ein Landwirt ist. Lt. Gesetz ist ein Landwirt, der über eine fachbezogene Ausbildung verfügt oder mangels dieser seinen Lebensunterhalt mindestens 3 Jahre aus der Landwirtschaft bestreitet.
Das Gesetz macht keinen Unterschied zwischen Eigentumserwerb der ungarischen Staatsbürger und Eigentumserwerb der EU-Staatsbürger, und kann dies auch nicht machen. Der Eigentumserwerb der EU-Bürger kann durch die für Kaufverträge vorgeschriebene Genehmigungspflicht bzw. durch die Regeln für das Verfahren noch auf viele Schwierigkeiten stoßen.
Juristische Personen können auch nach Inkrafttreten des neuen Bodenrechts kein Eigentum am Boden in Ungarn erwerben. Im Gegensatz zu früheren Vorschriften kann eine durch Trennung, Ausscheidung, Einschmelzung (Fusion) oder durch Rechtsformänderung (Umwandlung) entstandene juristische Person das Eigentum am Boden, der gem. Gesetz über den fruchtbaren Boden oder vor Inkrafttreten des Gesetzes über den fruchtbaren Boden von ihrem Rechtsvorgänger erworben wurde, ab 01.05.2014 nicht erwerben.