Erbrecht

Die wichtigste Rechtsquelle in Erbsachen für Bürger der Europäischen Union ist die VERORDNUNG (EU) Nr. 650/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES (vom 4. Juli 2012) über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses.

Die Verordnung regelt drei Hauptfragen der grenzüberschreitenden Erbsachen.

  1. Zuständigkeit: Dabei handelt es sich darum, in welchem Mitgliedsstaat der Europäischen Union die Rechtsverfahren (z.B. die Nachlassverhandlung) in Erbsachen durchgeführt werden, d.h. in welchem Mitgliedsstaat das Gericht, der öffentliche Notar oder ein anderes Organ für den gesamten Nachlass zuständig ist. 
  2. Anzuwendendes Recht: In der Verordnung wird durch einheitliche Vorschriften bestimmt, welches nationale Erbrecht auf den Nachlass des Erblassers anzuwenden ist. 
  3. Die Verordnung regelt auch die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen (z. B. Erbscheine), die von Gerichten, Notaren oder anderen Behörden bestimmter Mitgliedsstaaten der Europäischen Union in Erbsachen erlassen wurden.

Obwohl diese Verordnung am 17. August 2015 in Kraft getreten ist, sind bei der Anwendung der Bestimmungen der Verordnung oft auch die ausländischen öffentlichen Notare unsicher.

Unsere Kanzlei hat umfangreiche Erfahrung in der Abwicklung von grenzüberschreitenden Erbfällen und Erbschaften.

Wir bieten 

  • juristische Beratung zu Verfügung von Todes wegen und in Erbsachen
  • Unsere Kanzlei übernimmt die vollumfängliche Durchführung von Nachlassverfahren in Ungarn, einschließlich der Aufnahme des Nachlassinventars, der Maßnahmen zur Anfertigung beglaubigter Übersetzung ausländischer Dokumente und der Vertretung in der Nachlassverhandlung vor dem öffentlichen Notar.
  • Bei Bedarf machen wir die berechtigten Erbansprüche unserer Mandanten in einem Gerichtsverfahren geltend.