Nach dem ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuch kann ein schriftliches Testament in einer Sprache rechtsgültig verfasst werden, die der Erblasser versteht und in der er schreiben kann, wenn es sich um ein handschriftliches Testament handelt, oder in einer Sprache, die er lesen kann, wenn das Testament von einer anderen Person verfasst wird.
Wenn also ein ausländischer Staatsangehöriger ein Testament in Ungarn macht oder gemacht hat und das Testament in ungarischer Sprache verfasst ist, der Erblasser jedoch die ungarische Sprache nicht oder nicht gut beherrscht, ist das Testament ungültig.