Seit dem 17. August 2015 ist in Erbsachen innerhalb der Europäischen Union die Verordnung (EU) 650/2012 maßgebend.
Mit dieser Verordnung wurde das Europäische Nachlasszeugnis eingeführt, das dem Erben beispielsweise ermöglicht, das Eigentum an einer ungarischen Liegenschaft im Anschluss an ein von einem deutschen oder österreichischen Notar durchgeführtes Nachlassverfahren ins ungarische Grundbuch eintragen zu lassen.
Ich weise darauf hin, dass zum Erreichen der gewünschten Rechtsfolge (um beim vorherigen Beispiel zu bleiben: zur Eintragung des Eigentumsrechts der Erben ins ungarische Grundbuch) nur das Europäische Nachlasszeugnis und keine anderen Urkunden (z.B. der Erbschein) geeignet.