Für den Fragenkreis geltende gesetzliche Hintergrundregelungen sind das Arbeitsgesetzbuch und die Regierungsverordnung 118/2001 (VI.30).
Die befristete Überlassung von Arbeitskräften und die Vermittlung von Arbeitskräften sind gem. den genannten Rechtsvorschriften an Genehmigung gebundene Tätigkeiten. Dies bedeutet, dass die befristete Überlassung und Vermittlung von Arbeitskräften als Wirtschaftstätigkeiten nur dann ausgeübt werden können, wenn die Ausübung der Tätigkeit dem Antragsteller durch das regional zuständige Arbeitsamt genehmigt und die Tätigkeit ausübende Firma eingetragen wird.
Voraussetzungen für die behördliche Genehmigung bei einer Arbeitskräfteüberlassung:
Die Bedingungen für die Erteilung der behördlichen Genehmigung und Eintragung sind bei Arbeitskräftevermittlung einfacher. Bei Arbeitskräftevermittlung ist nur nachzuweisen, dass
Von den für die Einholung der behördlichen Genehmigung erforderlichen Voraussetzungen bedarf der Nachweis über die Ausbildung und Einlage einer weiteren Erklärung.
Die Anlage 1 der genannten Regierungsverordnung führt lückenlos die Schulabschlüsse auf, die die Erwartungen der Behörde erfüllen.
Theoretisch kann auch ein ausländischer Schulabschluss akzeptiert werden. Mit einem ausländischen Diplom hat man jedoch in der Praxis das Problem, dass es in Ungarn anerkannt werden muss, was viel Zeit in Anspruch nehmen kann. Unter Rücksicht hierauf, ist es zweckdienlicher, ein ungarischer Arbeitnehmer einzustellen, der den vorgeschriebenen Schulabschluss hat.
Bei Arbeitskräftevermittlung ins Inland bzw. in die Europäische Union schreibt die Regierungsverordnung eine Bareinlage von 500.000,- HUF und ins Drittland eine von 1.000.000,- HUF vor. Bei befristeter Überlassung von Arbeitskräften soll die Bareinlage 2.000.000 HUF betragen.
Sehr wichtig ist hervorzuheben, dass die Tätigkeit erst aufgenommen werden kann, wenn das zuständige Arbeitsamt die Firma eingetragen und die für die Ausübung der Tätigkeit erforderliche Genehmigung erteilt hat. Diese Regel wird in der Weise ernst genommen, dass Zeitungsanzeigen in Verbindung mit der Arbeitskräftevermittlung bzw. Arbeitskräfte-überlassung vom gegebenen Medium nur aufgenommen werden, wenn die Firma, die Anzeige veröffentlichen möchte, über die vorgeschriebene Registrationsnummer verfügt. Mangels dieser Nummer wird die Anzeigenannahme von der Zeitschrift verweigert.