Mit unserem Merkblatt verfolgen wir das Ziel, unseren bereits bestehenden und zukünftigen Kunden bei der Vorbereitung einer geplanten Firmengründung in Ungarn Hilfe zu leisten.
I. Wahl der entsprechenden Rechtsform
Neben den im Gesetz IV aus dem Jahre 2006 über die Handelsgesellschaften genannten Rechtsformen (offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaft, Vereinigung) kennt das ungarische Recht noch zahlreiche Rechtsformen, wie z.B. die Einzelfirma, direkte Handelsvertretung von Ausländern, Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens, Immobilienfonds usw. Bei der Wahl der dem vorgesehenen Wirtschaftsziel am besten entsprechenden Rechtsform ist eine Konsultation in Bereichen Rechts und Rechnungslegung sehr ratsam. Unter Rücksicht darauf, dass unsere Mandanten meistens eine der im Gesetz über die Handelsgesellschaften genannten Firmen auswählen, werden wir im Folgenden die für diese Handelsgesellschaften relevanten Vorschriften erörtern.
II. Die Rechtsformen gem. Gesetz IV aus dem Jahre 2006 sind die Folgenden:
III. Haftungsfrage der Gesellschafter
Wie auch die Definitionen im Kapitel II zeigen ist die Haftung der Gesellschafter der OHG unbeschränkt, bis bei der KG neben der unbeschränkten Haftung des Komplementärs die Haftung des Kommanditisten auf die Leistung seiner Einlage beschränkt ist.
Bei der GmbH und AG ist die Haftung des Gesellschafters / Aktionärs - gem. Hauptregel – nur auf die Leistung seiner Stammeinlage bzw. des Wertes seiner Aktien beschränkt und für die Schulden der Gesellschaft haftet der Gesellschafter / Aktionär nicht.
Die beschränkte Haftung stellt für den Gesellschafter / Aktionär aber keinen vollkommenen Schutz dar, im Gesetz sind mehrere Bestimmungen enthalten, wo die beschränkte Haftung des Gesellschafters überschrieben wird. (z.B. Bestimmungen für die Vorgesellschaften, Entscheidungen, die wichtige Interessen der Gesellschaft verletzen).
IV. Nachdem in Kenntnis über die Haftung der Gesellschafter eine geeignete Rechtsform gewählt wurde, sind die folgenden Fragen hinsichtlich der zu gründenden Firma zu entscheiden.
(1) Firma
In der Firma müssen die Bezeichnung der gewählten Rechtsform und mindestens ein Leitwort enthalten sein.
Die Bezeichnung der Firma muss sich von anderen im Gebiet des Landes eingetragenen Firmenbezeichnungen unterscheiden und darf nicht den Schein erwecken, der insbesondere die Geschäftsfelder und die gewählte Rechtsform betrachtet zur Verwechslung führen könnte.
Hinsichtlich Firma besteht die Möglichkeit, die gewählte Bezeichnung der Firma für 60 Tage in einem Vorverfahren zu reservieren. Im Reservierungsverfahren können fünf Bezeichnungen für die Firma und hierbei auch eine Reihenfolge für Namen und Präferenz angegebenwerden. Über die Reservierung der Bezeichnung für die Firma wird das Gericht einen Beschluss fassen, auf dessen Grund der Begünstigte im Beschluss für 60 Tage das Recht erwirbt, eine Firma mit dem gegebenen Namen zu gründen.
(2) Sitz:
Der Sitz der Firma ist auch als Büro der Firma eingetragen. Das eingetragene Büro ist auch die Postanschrift der Firma, d.h. der Ort, wo die Zustellung der geschäftlichen und amtlichen Schriftstücke erfolgt, die dann mit Eingangsvermerk versehen, aufbewahrt und bereitgestellt werden und wo die in einer Sonderrechtsnorm vorgeschriebenen, mit dem Sitz zusammenhängenden Verpflichtungen erfüllt werden. Der Sitz der Firma ist mit einem Firmenschild zu kennzeichnen.
Den Rechtstitel der Nutzung des Firmensitzes hat der Antragsteller im Eintragungsverfahren zu bestätigen, d.h. bei Liegenschaften im Besitz von Dritten muss die Nutzung der Liegenschaft als Firmensitz vom Eigentümer genehmigt werden.
(3) Die Geschäftsfelder
In der Gründungsurkunde der Firmen muss das Kerngeschäft genannt werden und besteht die Möglichkeit, auch andere Geschäftsfelder anzugeben. Das ungarische Recht hat ein festgesetztes System für Tätigkeiten, d.h. die Geschäftsfelder sindausdem Verzeichnis der Geschäftsfelderzu wählen. (Die ungarische Bezeichnung Tevékenységek Egységes Ágazati Osztályozási Rendszere –TEÁOR / dt.: Klassifikation der Wirtschaftszweige / NACE)
Vor Gründung einer Firma sind - hinsichtlich der vom Unternehmen auszuübenden Tätigkeiten - die für die gegebene Tätigkeit einschlägigen Vorschriften unbedingt zu prüfen, weil viele Tätigkeiten nur im Besitz von Genehmigungen aufgenommen werden können.
(4) Vertretung, Zeichnung der Firma
Die für die Vertretung der Firma einschlägigen Vorschriften werden in für die gegebene Rechtsform maßgebender Rechtsnorm festgesetzt. Der Vertreter der Firma bei OHG und KG heißt Geschäftsleiter, bei GmbH Geschäftsführer, bei nicht börsennotierter AG Vorstand oder Generaldirektor und bei börsennotierter AG Vorstand.
Die Zeichnungsberechtigung stellt eine Berechtigung zur schriftliche Vertretung d.h. zur Unterzeichnung im Namen der Firma. Die organisatorische Vertretung und die Art der Firmenzeichnung können nur identisch sein.
Die Art der Firmenzeichnung kann einzeln oder gemeinsam sein. Bei mehr als zwei Zeichnungsberechtigten kann die Firma verfügen, dass bestimmte Zeichnungsberechtigte einzeln und andere gemeinsam zur Zeichnung berechtigt sind oder eine von den zur gemeinsamen Zeichnung berechtigten Personen immer bestimmte Person ist.
Die gleiche Person kann die Firma entweder nur einzeln oder nur gemeinsam mit einer anderen Person zeichnen. Sowohl die einzelne als auch die gemeinsame Zeichnungsberechtigung kann beschränkt werden. Diese Beschränkung hat jedoch gegenüber Dritten keine Geltung.
(5) Angaben zum Gesellschafter
Für die Gründung einer OHG oder KG müssen mindestens zwei Gesellschafter vorhanden sein. Die Gründung einer GmbH und AG ist auch mit einem Gesellschafter zulässig.
Bei einem Privatperson-Gesellschafter werden persönliche Angaben
(vollständiger Name, Geburtsort und -datum, Geburtsname der Mutter und Wohnsitz) verlangt.
Bei einem ausländischen Gesellschafter, die juristische Person ist, sind HR-Auszug der juristischen Person und dessen ungarische Übersetzung von einem hierzu gesetzlich ermächtigten Übersetzungsbüro im Verfahren einzureichen.
(6) Die Zahlung des Grundkapitals in Mindesthöhe
Bei OHG und KG ist keine Mindesthöhe hinsichtlich Grundkapitals vom Gesetz vorgeschrieben, bei GmbH soll die Mindesthöhe des Stammkapital 500.000 HUF, bei einer nicht börsennotierten AG 5 Millionen HUF und einer börsennotierten AG 20 Millionen HUF betragen.
(7) Dauer der Gesellschaft
Eine Gesellschaft kann gem. Verfügung im Gesellschaftsvertrag befristet und unbefristet gegründet werden.
V. Ganz kurz über das Eintragungsverfahren
Im ungarischen Recht ist für das Eintragungsverfahren der Firmen das für den Sitz der Gesellschaft zuständige Gericht zuständig und die Handelsregister werden durch die Handelsgerichte geführt.
Das Verfahren erfolgt völlig elektronisch, die Dauer des Eintragungsverfahrens soll gem. Hauptregel 15 Tage betragen.
Bei bestimmten Rechtsformen ist die Eintragung einer neuen Firma in einem so genannte vereinfachten Firmenverfahren möglich. In diesem Fall wird die Errichtungsurkunde der Firma aufgrund eines als Anlage zum Gesetz vorgesehenen Musters angefertigt. Das Verfahren ist auf diese Weise schneller und billiger. Die Eintragung der neuen Firma kann sogar in 24 Stunden stattfinden. Ein Nachteil hierbei ist, dass eine Abweichung vom Mister nicht zulässig ist.
Budapest, den 25. August 2013