Regelungen im neuen Bodenrecht für den Eigentumserwerb an fruchtbarem Boden

Unter großen Erwartungen, langwieriger sachkundiger Vorbereitung und scharfen politischen Diskussionen entstand das vom Ungarischen Parlament am 21. 06. 2013 verabschiedete Gesetz CXXII aus dem Jahre 2013 über den Verkehr land- und forstwirtschaftlicher Böden.

Das beim EU-Beitritt Ungarns (01. 05. 2004/ ersuchte und erhaltene vorübergehende Erwerbsverbot für Ausländer d.h. die den Verkehr des fruchtbaren Bodensund somit den freien Fluss des Kapitals verbietende vorübergehende Befreiung wird am 01. 05. 2014 ablaufen. Eine der zentralen  Fragen der mit dem entstehenden Gesetz in Verbindung stehenden Diskussionen  war  deshalb der Eigentumserwerb an fruchtbarem Boden durch Ausländer und darunter EU-Staatsbürger. Unter Rücksicht darauf, dass die neue gesetzliche Regelung beim Bodenerwerb keinen Unterschied zwischen ungarischen Staatsbürgern und Staatsbürgern der Mitgliedstaaten macht, informiert das vorliegende Merkblatt nicht über den Eigentumserwerb durch Staatsbürger der Mitgliedstaaten, sondern die Bestimmungen des Bodenrechts im Allgemeinen erklärt.

I. Regeln im Bodenrecht für die Berechtigung zum Eigentumserwerb

Gem. Regelungen in neuem Bodenrecht  kann das Eigentumsrecht an fruchtbarem Boden  eine als Bauer geltende natürliche Person und Staatsbürger eines Mitgliedstaates erwerben.

Für die Auslegung des vorstehenden Abschnitts ist der Bedeutungsinhalt der vom Gesetzgeber im Abs.  (1) des § 10 verwendeten Ausdrücke, d.h. die Begriffe in der Rechtsvorschrift

  • fruchtbarer Boden,
  • das Eigentumsrecht,
  • der Landwirt,
  • und Staatsbürger eines Mitgliedstaates,

zu prüfen.  Gem. Bestimmung im Bodenrecht gilt als

  • fruchtbarer Boden: sämtliche Bodenteile unabhängig von der Lage(Innengebiet, Außengebiet), die im Grundbuch als Anbauzweig Acker, Weinbau, Obstbau, Garten, Wiese, Weideland (Rasen), Schilfland, Wald und bewaldete Fläche  eingetragen sind, sowie Bodenteile, die als umgewidmete Flächen eingetragen sind und bei denen im Grundbuch der rechtliche Charakter „im Datenarchiv Nationalen Waldbestands  als Wald registrierte Fläche” vermerkt ist.
  • das Eigentumsrecht: der Geltungsbereich des Gesetzes umfasst den Erwerb des Eigentumsrechts am Boden unter Rechtstitel egal welcher Art, ausgenommen die gesetzliche Erbschaft,  Enteignung und den Eigentumserwerb  durch Versteigerung bei Entschädigung.
  • der Landwirt / Bauer: die in Ungarn eingetragene inländische natürliche Person oder Staatsbürger eines Mitgliedstaates, die/der gem.  Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Ausbildung im Bereich Landwirtschaft oder Forstwirtschaft verfügt oder mangels dieser nachweislich mindestens 3 Jahre
    • a) eine Tätigkeit in der Land- bzw. Forstwirtschaft ausübt bzw. in Ungarn eine Nebentätigkeit  unter eigenem Namen und auf eigenes Risiko kontinuierlich ausübt, wodurch er nachweislich einen Umsatz hatte oder der Umsatz entgangen ist, weil die realisierte land- oder forstwirtschaftliche Investition noch keine Nutzen bringen konnte,

      oder
       

    • b) als Mitglied einer mindestens zu 25 % in seinem Eigentum befindlichen, in Ungarn eingetragenen  landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft gilt, der/die die land- bzw. forstwirtschaftliche Tätigkeit bzw. die diese ergänzende Leistungenals persönliche Mitwirkung  ausübt.
  • Staatsbürger eines Mitgliedstaates: der Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, bzw. Staatsbürger eines an der Vereinbarung über den Europäischen Wirtschaftsraum beteiligten Staates sowie Staatsbürger eines gem. internationalem Vertrag diesen Staaten gleichgestellten Staates, die inländischen natürlichen Personen nicht mit inbegriffen,

    Unter Berücksichtigung der Definition des Begriffs Landwirt ist auch die Erklärung des Begriffes landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft wichtig.

    Die landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaftist eine durch die Fachverwaltungsstelle für Landwirtschaft gem.Verordnung zur Durchführung vorliegenden Gesetzes zu vorgegebenen Bedingungen eingetragene juristische Person  bzw. eine Organisation ohne juristische Persönlichkeit  mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat,

    • a) deren
      • aa) Kerngeschäft eine land- bzw. forstwirtschaftliche Tätigkeit oder ergänzende Tätigkeit ist, die sie mindestens 3 Jahre vor dem Rechtsgeschäft stetig ausübt.
      • ab) die über die Hälfte ihres jährlichen Nettoumsatzes aus land- bzw. forstwirtschaftlicher Tätigkeit oder aus ergänzenden Leistungen stammt, und
      • ac) mindestens einer ihrer Amtsträger oder ihr  Prokurist die land- bzw. forstwirtschaftliche Tätigkeit in Verbindung mit seinem Gesellschafterverhältnis ausübt und gem. Verordnung zur Durchführung vorliegenden Gesetzes über eine Ausbildung im Bereich Land- bzw. Forstwirtschaft verfügt oder eine von der Fachverwaltungsstelle für Landwirtschaft nachgewiesene Betriebspraxis von mindestens 3 Jahren hat, oder
    • b) die als neu gegründete landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft gilt.

Das Eigentumsrecht an fruchtbarem Boden können neben Personen, die als Landwirt zu betrachten sind, der Staat Ungarn bzw. in bestimmten Fällen die Kirchgemeinden, Hypothekenbanken, sowie die für den Ort des Bodens zuständige Gemeindeselbst-verwaltung  erwerben.

Die nicht als Landwirt geltende inländische natürliche Person und der Staatsbürger eines Mitgliedstaates können das Eigentum am Boden erwerben, wenn die Größe des in seinem/ihrem Besitz befindlichen Bodens zusammen mit der Größe des zu erwerbenden Bodens 1 ha nicht übersteigt, ausgenommen, wenn die nicht als Landwirt geltende inländische natürliche Person oder der Staatsbürger eines Mitgliedstaates der nahe Angehörige der Person ist, die  das Eigentum überträgt.

Neben Vorhandensein des Rechts zum Eigentumserwerb der subjektiven Seite (d.h. Landwirtstatus) hat die Eigentum erwerbende Partei für den Erwerb des Eigentums am Boden in Form gem.  Rechtsnorm schriftlich zu erklären und über die Erklärungsabgabe hinaus auch weitere Bedingungen zu erfüllen.

Der Erwerber des Eigentums hat beim Erwerb des Eigentums an fruchtbarem Land zu erklären, dass

  • (1) er die Nutzung des Bodens nach dessen Erwerb niemandem überlässt, den Boden selbst nutzen wird, wobei er den Verpflichtungen zur Bodennutzung nachkommt und sich verpflichtet,  den Boden 5 Jahre nach Eigentumserwerb für andere Zwecke nicht zu nutzen.
    Von der Verpflichtung zur Selbstnutzung wird vom Gesetz die Ausnahme genannt, dass die Eigentum erwerbende Partei die Bodennutzung an als Landwirt geltenden nahen Angehörigen oder eine landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft überlässt, die sich zu 25 % in seinem Eigentum oder im Eigentum des nahen Angehörigen befindet. Eine weitere Befreiung von der Selbstnutzung stellt dar, wenn die Bodennutzung zum Zwecke hinzukommender Forstwirtschaft oder zur Verfügungsstellungder für Saatgutproduktion benötigten Fläche an eine andere Person überlassen wird.
    Auch von der Befreiung vom Verbot einer Bodennutzung zu anderen Zwecken gibt’s Ausnahmen, die im §13 Abs. (3) angeführt sind (z.B. Anlagen für Bewässerung, Errichtung von Wirtschaftsgebäuden für die landwirtschaftliche Produktion).
  • (2) er keine rechtskräftig festgestellten Schulden an Gebühren bzw. Abgaben resultierend aus Gegenleistung für die Bodennutzung in Verbindung mit einer früheren Bodennutzung hat (nachfolgend zusammen: Gebührenschuld durch Bodennutzung).
  • (3) Im Falle, dass sich der Boden im Vertrag über den Eigentumsübergang in der Nutzung von Dritten befindet, hat sich die erwerbende Partei zu verpflichten, dass die Dauer des Rechtsverhältnisses in Verbindung mit der Bodennutzung  von ihr nicht verlängert wird und für die Zeit nach Ende des Rechtsverhältnisses die Verpflichtungen gem. Abs. (1) erfüllen wird.
    Weitere Bedingungen für die Berechtigung zum Eigentumserwerb sind
  • (4) gegenüber der Vertragspartei nicht festgestellt werden kann, dass sie innerhalb von 5 Jahren vor dem Erwerb ein Rechtsgeschäft zum Umgehen der Erwerbs-beschränkungen abgeschlossen hat.
  • (5) Der im Besitz des Landwirts befindliche Boden die Größe von  300 ha nicht übersteigt.
  • (6) die schriftliche Niederlegung eines zur Übertragung des Eigentums am Boden oder anderen das Eigentum am Boden betreffenden Rechtsgeschäfts kann nur in Urkunde in Papierform erfolgen, die die Anforderungen an Sicherheit gem. Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den fruchtbaren Boden erfüllt.

Die gem. dem neuen Gesetz besitzbare maximale Größe beträgt  - in Übereinstimmung mit der früheren Regelung -  300 ha.

Vom Gesetz wird nicht nur die Größe des Bodeneigentums, sondern auch die Größe der als Besitz genutzten Böden (verstanden darunter die im Eigentum befindlichen und die unter anderen Rechtstiteln genutzten Böden) maximiert und die Begriffe Besitzmaximum, bzw. begünstigtes Besitzmaximum eingeführt.

Der Landwirt sowie die landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft können bis zu einer Größe von höchsten 1200 ha einen Bodenbesitz und zwar unter Anrechnung des bereits im Besitz befindlichen Bodens erwerben (Besitzmaximum). Beim Betreiber einer Viehfarm, bei einem Saatgutproduzenten beträgt die Größe des Besitzmaximums 1800 ha (begünstigtes Besitzmaximum).

  • (7) Auch für den Erwerb  des Eigentums am Boden mittels Eigentumsübertragungs-vertrags (Kauf/Verkauf) bzw. in einer Weise, die nicht als Übertragung des Eigentumsrechts am Boden gilt (z.B. Ersitzung, Erbe durch Testament, Vollstreckung, Liquidation) ist ebenfalls die Genehmigung der landwirtschaftlichen Verwaltungsstelle erforderlich. Solange diese behördliche Genehmigung nicht erteilt ist, kommt das Rechtsverhältnis gem. § 215 Abs. (1) des Bürgerlichen Gesetzbuches d.h. der Vertrag nicht zustande.

Juristische Personen können auch nach Inkrafttreten des neuen Bodenrechts kein Eigentum am Boden in Ungarn erwerben. Im Gegensatz zu früheren Vorschriften kann eine durch Trennung, Ausscheidung, Einschmelzung (Fusion) oder durch Rechtsformänderung (Umwandlung) entstandene juristische Person das Eigentum am Boden, der gem. Gesetz über den fruchtbaren Boden oder vor Inkrafttreten des Gesetzes über den fruchtbaren Boden von ihrem Rechtsvorgänger erworben wurde, nicht erwerben.

II. Behördliche Genehmigung der Rechtsgeschäfte in Verbindung mit dem fruchtbaren Boden

Wie im Kapitel über die Berechtigung zum Eigentumserwerb bereits beschrieben ist, auch für die Übertragung des Eigentumsrechts am Boden bzw. für den Erwerb in einer Weise, die nicht als Übertragung des Bodens gilt, ebenfalls eine behördliche Genehmigung erforderlich. Die Verträge werden von der landwirtschaftliche Verwaltungsstelle genehmigt. Das vorliegende Merkblatt enthält die Bestimmungen zum Kauf und Verkauf.

Von den an die landwirtschaftliche Verwaltungsstelle zur Genehmigung eingereichten Urkunden werden zuerst der Kaufvertrag, die Rechtserklärungen über eventuelles Vorkaufsrecht  - ausschließlich hinsichtlich Inhalt und Form -  im Hinblick auf die Eignung für die Bedingungen betreffend Gültigkeit und Wirksamwerdung geprüft bzw. kontrolliert.

Diese so genannte vorangehende Prüfung bezieht sich auf die Beachtung der Vorschriften für Kaufverträge, das Vorhandensein der vom Gesetz vorgeschriebenen und im Kapitel I vorliegenden Merkblatts genannten Erklärungen und auf die sonstigen gesetzlichen Bedingungen sowie die Einhaltung der Bestimmungen in Verbindung mit Vorkaufsrechten. Bei Nichteinhaltung gesetzlicher Bestimmungen, bei Mangel an Erklärungen oder Nichteinhaltung der Bestimmungen in Verbindung mit Vorkaufsrechten wird die landwirtschaftliche Verwaltungsstelle innerhalb von 15 Tage über die Verweigerung des Kaufs / Verkaufs entscheiden.

Wenn der Kaufvertrag hinsichtlich Bodeneigentumsinhaltlich und formal in Ordnung ist, wird die landwirtschaftliche Verwaltungsstelle mit der Zusendung der Unterlagen und

  • wenn einer oder mehrere Vorkaufsberechtigte(r) das Vorkaufsrecht ausübte(n) - mit der Zusendung der Rangreihe der Vorkaufsberechtigten die örtliche Bodenkommission auffordern, innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der Aufforderung die für die  Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung erforderliche Stellungnahme auszugeben.

Die örtliche Bodenkommission wird den Kaufvertrag aufgrund allgemein bekannter Tatsachen und nach besten Kenntnissen und insbesondere nach folgenden Aspekten beurteilen:

  • ob der Kaufvertrag  geeignet fürs Umgehender Erwerbsbeschränkung ist;
  • ob es festgestellt werden kann, dass die Parteien bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes die Übertragung des Eigentums vereinbarten und den Kaufvertrag erst im Rahmen vorliegenden Verfahrens mit der Erklärung einer der Parteien bzw. mit der Rechtserklärung eines Dritten in Kraft treten lassen wollen;
  • bei Genehmigung des Kaufvertrags ist der Käufer gem. Kaufvertrag bzw. der erste Vorkaufsberechtigte gem. über die Vorkaufsberechtigten zusammengestelltem Verzeichnis, bzw. wenn mehrere Vorkaufsberechtigte an erster Stelle stehen, sind sämtliche Vorkaufsberechtigte zum Vorkauf berechtigt.
  • ob dieser für die Erfüllung des Kaufvertrags und der gesetzlichen Verpflichtungen und Vorschriften geeignet ist;
  • ob eine Rechtslage entsteht, durch welche das Vorkaufsrecht missbrauchsmäßig ausgeübtwerden kann, oder
  • das Eigentumsrecht am Boden ohne begründeten wirtschaftlichen Bedarf zum Zwecke der Anhäufung erworben werden könnte,
  • ob der Gegenwert im Verhältnis zum Verkehrswert steht, und wenn nicht, ob der Käufer die Ausübung des Vorkaufsrechts eines Vorkaufsberechtigten verhinderte

Die örtliche Bodenkommission wird die Bewertung sowohl beim Käufer als auch bei den das Vorkaufsrecht ausübenden  Vorkaufsberechtigten des Geschäfts durchführen und im Laufe der Bewertung kann einen oder auch  mehrere Vorkaufsberechtigten betreffend Genehmigung des Kaufvertrags befürworten.

Sollten die Verkaufsberechtigten von ihrem Vorkaufsrecht nicht Gebrauch machen, oder seitens der Bodenkommission der Abschluss des Kaufvertrags bei keinem der Vorkaufsberechtigten unterstützt werden, so wird sie eine Erklärung darüber geben, ob die Genehmigung des Kaufvertrags mit dem Käufer gem. Kaufvertrag von ihr befürwortet wird.

Wenn die örtliche Bodenkommission binnen einer Frist von 15 Tagen keine Erklärung gibt, wird sie von der landwirtschaftlichen Verwaltungsstelle bei einer Fristsetzung von nochmals 15 Tagen zur Stellungnahme aufgefordert.

Wenn es aufgrund Stellungnahme der örtlichen Bodenkommission mit keinem der Vorkaufsberechtigten und mit keinem Verkäufer gem. Kaufvertrag die Genehmigung des Kaufvertrags befürwortet oder trotz wiederholter Aufforderung seitens der landwirtschaftlichen Verwaltungsstelle keine Stellungnahme von Bodenkommission gegeben wird, verweigert die Fachverwaltungsstelle die Erteilung der Genehmigung.

Trotz der Stellungnahme der örtlichen Bodenkommission, die die Genehmigung des Kaufvertrags befürwortet muss/kann die landwirtschaftliche Verwaltungsstelle die Genehmigung des Kaufvertrags in bestimmten Fällen verweigern, wenn

  • sie feststellt, dass eine Verweigerung bereits in dem vorangehenden Entscheidungsverfahren hätte erfolgen müssen, oder
  • hinsichtlich der von der örtlichen Bodenkommission befürworteten Vorkaufsberechtigten bzw. des im Kaufvertrag genannten Käufers zu einer gegensätzlichen Schlussfolgerung im Vergleich zur Beurteilung der Bodenkommission gelangt;
    • wegen rechtswidriger, zweckentfremdeter Nutzung des in seinem Besitz befindlichen Bodens oder wegen Verletzung der Nutzungspflicht die Immobilienbehörde binnen 5 Jahren vor Mitteilung des Kaufvertrags rechtskräftig eine Strafe in Verbindung mit dem Bodenschutz  auferlegte, eine rechtskräftig festgestellte, aus Bodennutzung resultierenden Gebührenschuld hat,
    • der  Kauf / Verkauf könnte zu einer nicht sinnvollen Bodenstruktur führen.

Über die Genehmigung oder Verweigerung des Kaufs / Verkaufs hat die landwirtschaftliche Verwaltungsstelle innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der Stellungnahme der örtlichen Bodenkommission (in bestimmten Fällen sogar binnen 8 Tage) einen Beschluss zu fassen.

Gegen die Entscheidung der Landwirtschaftlichen Verwaltungsstelle kann eine gerichtliche Überprüfung der Entscheidung als Rechtsmittel beantragt werden.

III. Die Vorkaufsberechtigten und Ausübung des Vorkaufsrechts

Beim Verkauf des Bodens steht ein Vorkaufsrecht den Folgenden zu:

I.)

  • a) dem ungarischen Staat,
  • b) dem Landwirt, der den Boden nutzt,
    • ba) dem vor Ort wohnenden, Boden nutzenden Landwirt, der als Nachbar gilt,
    • bb) dem als vor-Ort wohnend geltenden Landwirt,
    • bc) dem Boden nutzenden Landwirt, dessen Wohnsitz oder Zentrum seines landwirtschaftlichen Betriebs mindestens 3 Jahre in der Gemeinde ist, deren Verwaltungsgrenze von der Verwaltungsgrenze der nach Ortslage des vertrags-gegenständlichen Bodens betreffenden Gemeinde auf öffentlicher Straße oder Privatstraße, die für den öffentlichen Verkehr nicht gesperrt ist, höchstens 20 km entfernt liegt;
  • c) demjenigen Landwirt, der als vor Ort wohnenden Nachbar gilt;
  • d) demjenigen Landwirt, der als vor Ort Wohnende gilt;
  • e) demjenigen Landwirt, dessen Wohnsitz oder Zentrum seines landwirtschaftlichen Betriebs mindestens 3 Jahre in der Gemeinde ist, deren  Verwaltungsgrenze von der Verwaltungsgrenze der nach Ortslage des vertragsgegenständlichen Bodens betreffenden Gemeinde auf öffentlicher Straße oder Privatstraße, die für den öffentlichen Verkehr nicht gesperrt ist, höchstens 20 km entfernt liegt;
    Unter Boden nutzendem Landwirt ist der Landwirt zu verstehen, der mindestens 3 Jahre den Boden nutzt.

II.) vor dem in Punkten I c) – e) genannten Landwirt hat  - in Reihenfolge der Vorkaufsberechtigten Vorrang:

  • (1)  bei Verkauf von im Grundbuch als Anbauzweig Acker, Wiese, Weide (Rasen) bewaldete Fläche  eingetragenen Böden: derjenige Landwirt, der mindestens 1 Jahr vor Ausübung seines Vorkaufsrechts eine Viehfarm betreibt und durch seinen Eigentumserwerb die Futterherstellung für die Tierhaltung bezweckt wird,
  • (2)  bei Verkauf von im Grundbuch als Anbauzweig Acker, Garten, Weinbau und Obstbaueingetragenen Böden: derjenige Landwirt, der mit dem Eigentumserwerb das Ziel vor Augen hat, Produkte herzustellen und zu verarbeiten, die mit geographischer Warenbezeichnung bzw. Herkunftsbezeichnung versehen sind;  oder das Betreiben einer ökologischen Landwirtschaft zum Ziel hat.

III.) Bei Böden im Miteigentum wird - bei Verkauf des  Eigentumsanteils des Miteigentümers an Dritten – der Miteigentümer-Landwirt vor den Landwirten gem. I, b)–e), sowie II, (1) (2) in der Reihenfolge der Vorkaufsberechtigten Vorrang haben.

In den Berechtigtengruppen gem. I, c)–e) und im Absatz a II und III ist die Reichenfolge der Berechtigten:

  • a) der Familienlandwirt, bzw. Mitglied einer landwirtschaftlichen Familie,
  • b) junger Landwirt,
  • c) Berufseinsteiger-Landwirt.

Ein gesetzliches Vorkaufsrecht besteht nicht

  • bei Kauf / Verkauf zwischen nahen Angehörigen,
  • bei Kauf / Verkauf zwischen Miteigentümern zur Auflösung der Miteigentums-gemeinschaft,
  • bei Kauf / Verkauf, der auf eine in Rechtsvorschrift bestimmte Weise als Voraussetzung für  Förderung durch Übergang an einen anderen Landwirt realisiert wird,
  • wenn die Gemeindeselbstverwaltung den Boden zu Zwecken der öffentlichen Beschäftigung und der Gemeindeentwicklung erwirbt.

Die  Ausübung des Vorkaufsrechts

Das vom Eigentümer angenommene Kaufangebot für den Boden ist als Vertrag in einer einheitlichen Urkunde (nachfolgend: Kaufvertrag) abzufassen, und der Eigentümer hat dies – innerhalb von 8 Tagen nach Unterzeichnung durch die Parteien - den Vorkaufsberechtigten gem. vorliegendem Gesetz, anderen Rechtsnormen bzw. gem Vereinbarung mitzuteilen.  Der Kaufvertrag ist  - gem. Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den fruchtbaren Boden – den Vorkaufsberechtigten durch den Schreiber der nach Ortslage des Bodens örtlich zuständigen Gemeinde mittels Bekanntmachung mit der Auflage mitzuteilen, dass der Eigentümer den anderen Vorkaufsberechtigten gem. Gesetz bzw. Vereinbarung den Kaufvertrag auch direkt mitzuteilen hat.

Die Mitteilung erfolgt durch Aushang an die Anzeigetafel des Bürgermeisteramtes der Gemeindeselbstverwaltung, wobei der Anfangstag der Mitteilung der Folgetag des Aushängens des Kaufvertrags an die Anzeigetafel des Bürgermeisteramtes ist. Der Vorkaufsberechtigte kann innerhalb einer Verwirkungsfrist von 60 Tagen ab Anfangstag hinsichtlich Kaufvertrags  eine Annahmeerklärung oder eine Erklärung über den Verzicht auf das Vorkaufsrecht geben.

Als Verzicht auf das Vorkaufsrecht ist zu betrachten, wenn der Vorkaufsberechtigte binnen der Frist von 60 Tagen keine Erklärung abgibt.

Die neue Rechtsnorm enthält genaue Regelungen für die Rechtserklärung hinsichtlich Vorkaufsrechts. Bei Nichteinhaltung der für die Erklärung maßgebenden Vorschriften ist die Rechtserklärung so zu betrachten, als hätte der Vorkaufsberechtigte sein Vorkaufsrecht nicht ausgeübt.

Im Falle einer ordnungsgerecht abgegebenen Erklärung wird der Vorkaufsberechtigte  an Stelle des vertragsgegenständlichen Käufers treten. Bei Annahmeerklärungen mehrerer Vorkaufsberechtigten wird der in der Reihenfolge voranstehende Vorkaufsberechtigte an Stelle des vertragsgegenständlichen Käufers treten, und bei mehreren Vorkaufsberechtigten gleichen Ranges  der Vorkaufsberechtigte nach Wahl des Verkäufers.

Über das Inkrafttreten

Die Abschnitte des neuen Gesetzes treten stufenweise am 05. 12. 2013, 01. 01. 2014, 01.03. 2014 und am 01. 05. 2014 in Kraft.

Mehrere Durchführungsverordnungen – z.B.  die ausführlichen Regelungen für  Ausübung des Vorkaufs- und Vorpachtrechts und das Regelwerk über die Arbeit der örtlichen Bodenkommissionen werden noch ausgearbeitet. Die vollständige, alle Einzelheiten umfassende Auslegung des Gesetzes ist also erst nach Verabschiedung der in Verbindung stehenden Rechtsnormen möglich.

Budapest, den 23. 08. 2013
Dr. Rumi Csaba

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