Unter großen Erwartungen, langwieriger sachkundiger Vorbereitung und scharfen politischen Diskussionen entstand das vom Ungarischen Parlament am 21. 06. 2013 verabschiedete Gesetz CXXII aus dem Jahre 2013 über den Verkehr land- und forstwirtschaftlicher Böden.
Das beim EU-Beitritt Ungarns (01. 05. 2004/ ersuchte und erhaltene vorübergehende Erwerbsverbot für Ausländer d.h. die den Verkehr des fruchtbaren Bodensund somit den freien Fluss des Kapitals verbietende vorübergehende Befreiung wird am 01. 05. 2014 ablaufen. Eine der zentralen Fragen der mit dem entstehenden Gesetz in Verbindung stehenden Diskussionen war deshalb der Eigentumserwerb an fruchtbarem Boden durch Ausländer und darunter EU-Staatsbürger. Unter Rücksicht darauf, dass die neue gesetzliche Regelung beim Bodenerwerb keinen Unterschied zwischen ungarischen Staatsbürgern und Staatsbürgern der Mitgliedstaaten macht, informiert das vorliegende Merkblatt nicht über den Eigentumserwerb durch Staatsbürger der Mitgliedstaaten, sondern die Bestimmungen des Bodenrechts im Allgemeinen erklärt.
I. Regeln im Bodenrecht für die Berechtigung zum Eigentumserwerb
Gem. Regelungen in neuem Bodenrecht kann das Eigentumsrecht an fruchtbarem Boden eine als Bauer geltende natürliche Person und Staatsbürger eines Mitgliedstaates erwerben.
Für die Auslegung des vorstehenden Abschnitts ist der Bedeutungsinhalt der vom Gesetzgeber im Abs. (1) des § 10 verwendeten Ausdrücke, d.h. die Begriffe in der Rechtsvorschrift
zu prüfen. Gem. Bestimmung im Bodenrecht gilt als
oder
Unter Berücksichtigung der Definition des Begriffs Landwirt ist auch die Erklärung des Begriffes landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft wichtig.
Die landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaftist eine durch die Fachverwaltungsstelle für Landwirtschaft gem.Verordnung zur Durchführung vorliegenden Gesetzes zu vorgegebenen Bedingungen eingetragene juristische Person bzw. eine Organisation ohne juristische Persönlichkeit mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat,
Das Eigentumsrecht an fruchtbarem Boden können neben Personen, die als Landwirt zu betrachten sind, der Staat Ungarn bzw. in bestimmten Fällen die Kirchgemeinden, Hypothekenbanken, sowie die für den Ort des Bodens zuständige Gemeindeselbst-verwaltung erwerben.
Die nicht als Landwirt geltende inländische natürliche Person und der Staatsbürger eines Mitgliedstaates können das Eigentum am Boden erwerben, wenn die Größe des in seinem/ihrem Besitz befindlichen Bodens zusammen mit der Größe des zu erwerbenden Bodens 1 ha nicht übersteigt, ausgenommen, wenn die nicht als Landwirt geltende inländische natürliche Person oder der Staatsbürger eines Mitgliedstaates der nahe Angehörige der Person ist, die das Eigentum überträgt.
Neben Vorhandensein des Rechts zum Eigentumserwerb der subjektiven Seite (d.h. Landwirtstatus) hat die Eigentum erwerbende Partei für den Erwerb des Eigentums am Boden in Form gem. Rechtsnorm schriftlich zu erklären und über die Erklärungsabgabe hinaus auch weitere Bedingungen zu erfüllen.
Der Erwerber des Eigentums hat beim Erwerb des Eigentums an fruchtbarem Land zu erklären, dass
Die gem. dem neuen Gesetz besitzbare maximale Größe beträgt - in Übereinstimmung mit der früheren Regelung - 300 ha.
Vom Gesetz wird nicht nur die Größe des Bodeneigentums, sondern auch die Größe der als Besitz genutzten Böden (verstanden darunter die im Eigentum befindlichen und die unter anderen Rechtstiteln genutzten Böden) maximiert und die Begriffe Besitzmaximum, bzw. begünstigtes Besitzmaximum eingeführt.
Der Landwirt sowie die landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft können bis zu einer Größe von höchsten 1200 ha einen Bodenbesitz und zwar unter Anrechnung des bereits im Besitz befindlichen Bodens erwerben (Besitzmaximum). Beim Betreiber einer Viehfarm, bei einem Saatgutproduzenten beträgt die Größe des Besitzmaximums 1800 ha (begünstigtes Besitzmaximum).
Juristische Personen können auch nach Inkrafttreten des neuen Bodenrechts kein Eigentum am Boden in Ungarn erwerben. Im Gegensatz zu früheren Vorschriften kann eine durch Trennung, Ausscheidung, Einschmelzung (Fusion) oder durch Rechtsformänderung (Umwandlung) entstandene juristische Person das Eigentum am Boden, der gem. Gesetz über den fruchtbaren Boden oder vor Inkrafttreten des Gesetzes über den fruchtbaren Boden von ihrem Rechtsvorgänger erworben wurde, nicht erwerben.
II. Behördliche Genehmigung der Rechtsgeschäfte in Verbindung mit dem fruchtbaren Boden
Wie im Kapitel über die Berechtigung zum Eigentumserwerb bereits beschrieben ist, auch für die Übertragung des Eigentumsrechts am Boden bzw. für den Erwerb in einer Weise, die nicht als Übertragung des Bodens gilt, ebenfalls eine behördliche Genehmigung erforderlich. Die Verträge werden von der landwirtschaftliche Verwaltungsstelle genehmigt. Das vorliegende Merkblatt enthält die Bestimmungen zum Kauf und Verkauf.
Von den an die landwirtschaftliche Verwaltungsstelle zur Genehmigung eingereichten Urkunden werden zuerst der Kaufvertrag, die Rechtserklärungen über eventuelles Vorkaufsrecht - ausschließlich hinsichtlich Inhalt und Form - im Hinblick auf die Eignung für die Bedingungen betreffend Gültigkeit und Wirksamwerdung geprüft bzw. kontrolliert.
Diese so genannte vorangehende Prüfung bezieht sich auf die Beachtung der Vorschriften für Kaufverträge, das Vorhandensein der vom Gesetz vorgeschriebenen und im Kapitel I vorliegenden Merkblatts genannten Erklärungen und auf die sonstigen gesetzlichen Bedingungen sowie die Einhaltung der Bestimmungen in Verbindung mit Vorkaufsrechten. Bei Nichteinhaltung gesetzlicher Bestimmungen, bei Mangel an Erklärungen oder Nichteinhaltung der Bestimmungen in Verbindung mit Vorkaufsrechten wird die landwirtschaftliche Verwaltungsstelle innerhalb von 15 Tage über die Verweigerung des Kaufs / Verkaufs entscheiden.
Wenn der Kaufvertrag hinsichtlich Bodeneigentumsinhaltlich und formal in Ordnung ist, wird die landwirtschaftliche Verwaltungsstelle mit der Zusendung der Unterlagen und
Die örtliche Bodenkommission wird den Kaufvertrag aufgrund allgemein bekannter Tatsachen und nach besten Kenntnissen und insbesondere nach folgenden Aspekten beurteilen:
Die örtliche Bodenkommission wird die Bewertung sowohl beim Käufer als auch bei den das Vorkaufsrecht ausübenden Vorkaufsberechtigten des Geschäfts durchführen und im Laufe der Bewertung kann einen oder auch mehrere Vorkaufsberechtigten betreffend Genehmigung des Kaufvertrags befürworten.
Sollten die Verkaufsberechtigten von ihrem Vorkaufsrecht nicht Gebrauch machen, oder seitens der Bodenkommission der Abschluss des Kaufvertrags bei keinem der Vorkaufsberechtigten unterstützt werden, so wird sie eine Erklärung darüber geben, ob die Genehmigung des Kaufvertrags mit dem Käufer gem. Kaufvertrag von ihr befürwortet wird.
Wenn die örtliche Bodenkommission binnen einer Frist von 15 Tagen keine Erklärung gibt, wird sie von der landwirtschaftlichen Verwaltungsstelle bei einer Fristsetzung von nochmals 15 Tagen zur Stellungnahme aufgefordert.
Wenn es aufgrund Stellungnahme der örtlichen Bodenkommission mit keinem der Vorkaufsberechtigten und mit keinem Verkäufer gem. Kaufvertrag die Genehmigung des Kaufvertrags befürwortet oder trotz wiederholter Aufforderung seitens der landwirtschaftlichen Verwaltungsstelle keine Stellungnahme von Bodenkommission gegeben wird, verweigert die Fachverwaltungsstelle die Erteilung der Genehmigung.
Trotz der Stellungnahme der örtlichen Bodenkommission, die die Genehmigung des Kaufvertrags befürwortet muss/kann die landwirtschaftliche Verwaltungsstelle die Genehmigung des Kaufvertrags in bestimmten Fällen verweigern, wenn
Über die Genehmigung oder Verweigerung des Kaufs / Verkaufs hat die landwirtschaftliche Verwaltungsstelle innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der Stellungnahme der örtlichen Bodenkommission (in bestimmten Fällen sogar binnen 8 Tage) einen Beschluss zu fassen.
Gegen die Entscheidung der Landwirtschaftlichen Verwaltungsstelle kann eine gerichtliche Überprüfung der Entscheidung als Rechtsmittel beantragt werden.
III. Die Vorkaufsberechtigten und Ausübung des Vorkaufsrechts
Beim Verkauf des Bodens steht ein Vorkaufsrecht den Folgenden zu:
I.)
II.) vor dem in Punkten I c) – e) genannten Landwirt hat - in Reihenfolge der Vorkaufsberechtigten Vorrang:
III.) Bei Böden im Miteigentum wird - bei Verkauf des Eigentumsanteils des Miteigentümers an Dritten – der Miteigentümer-Landwirt vor den Landwirten gem. I, b)–e), sowie II, (1) (2) in der Reihenfolge der Vorkaufsberechtigten Vorrang haben.
In den Berechtigtengruppen gem. I, c)–e) und im Absatz a II und III ist die Reichenfolge der Berechtigten:
Ein gesetzliches Vorkaufsrecht besteht nicht
Die Ausübung des Vorkaufsrechts
Das vom Eigentümer angenommene Kaufangebot für den Boden ist als Vertrag in einer einheitlichen Urkunde (nachfolgend: Kaufvertrag) abzufassen, und der Eigentümer hat dies – innerhalb von 8 Tagen nach Unterzeichnung durch die Parteien - den Vorkaufsberechtigten gem. vorliegendem Gesetz, anderen Rechtsnormen bzw. gem Vereinbarung mitzuteilen. Der Kaufvertrag ist - gem. Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den fruchtbaren Boden – den Vorkaufsberechtigten durch den Schreiber der nach Ortslage des Bodens örtlich zuständigen Gemeinde mittels Bekanntmachung mit der Auflage mitzuteilen, dass der Eigentümer den anderen Vorkaufsberechtigten gem. Gesetz bzw. Vereinbarung den Kaufvertrag auch direkt mitzuteilen hat.
Die Mitteilung erfolgt durch Aushang an die Anzeigetafel des Bürgermeisteramtes der Gemeindeselbstverwaltung, wobei der Anfangstag der Mitteilung der Folgetag des Aushängens des Kaufvertrags an die Anzeigetafel des Bürgermeisteramtes ist. Der Vorkaufsberechtigte kann innerhalb einer Verwirkungsfrist von 60 Tagen ab Anfangstag hinsichtlich Kaufvertrags eine Annahmeerklärung oder eine Erklärung über den Verzicht auf das Vorkaufsrecht geben.
Als Verzicht auf das Vorkaufsrecht ist zu betrachten, wenn der Vorkaufsberechtigte binnen der Frist von 60 Tagen keine Erklärung abgibt.
Die neue Rechtsnorm enthält genaue Regelungen für die Rechtserklärung hinsichtlich Vorkaufsrechts. Bei Nichteinhaltung der für die Erklärung maßgebenden Vorschriften ist die Rechtserklärung so zu betrachten, als hätte der Vorkaufsberechtigte sein Vorkaufsrecht nicht ausgeübt.
Im Falle einer ordnungsgerecht abgegebenen Erklärung wird der Vorkaufsberechtigte an Stelle des vertragsgegenständlichen Käufers treten. Bei Annahmeerklärungen mehrerer Vorkaufsberechtigten wird der in der Reihenfolge voranstehende Vorkaufsberechtigte an Stelle des vertragsgegenständlichen Käufers treten, und bei mehreren Vorkaufsberechtigten gleichen Ranges der Vorkaufsberechtigte nach Wahl des Verkäufers.
Über das Inkrafttreten
Die Abschnitte des neuen Gesetzes treten stufenweise am 05. 12. 2013, 01. 01. 2014, 01.03. 2014 und am 01. 05. 2014 in Kraft.
Mehrere Durchführungsverordnungen – z.B. die ausführlichen Regelungen für Ausübung des Vorkaufs- und Vorpachtrechts und das Regelwerk über die Arbeit der örtlichen Bodenkommissionen werden noch ausgearbeitet. Die vollständige, alle Einzelheiten umfassende Auslegung des Gesetzes ist also erst nach Verabschiedung der in Verbindung stehenden Rechtsnormen möglich.
Budapest, den 23. 08. 2013
Dr. Rumi Csaba